Im digitalen Zeitalter sollten Websites für alle zugänglich sein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stellt sicher, dass dies auch für Menschen mit Behinderungen konsequent umgesetzt wird und Inhalte so gestaltet werden, dass sie diese problemlos nutzen können. Ein wichtiger Grund, Ihre Website zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Wir helfen gerne dabei.
Wir checken Ihre Website hinsichtlicher des BFSG. Alle noch vorhandenen Barrieren bekommen Sie in einem übersichtlichen PDF zusammengefasst.
Nicht nur Banken, Transportdienstleister und Mediendienste müssen ihre Websites barrierefrei umsetzen. Das Gleiche gilt auch für alle Unternehmen, die über ihre Website Produkte verkaufen oder Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Damit sind alle Arten von Diensten gemeint, die über elektronische Mittel (wie das Internet) bereitgestellt werden, ohne dass Anbieter und Kunde gleichzeitig anwesend sein müssen, und die erst auf Anfrage des Kunden stattfinden. Dies umfasst also nicht nur das Online-Shopping, sondern auch einfachere Angebote, wie beispielsweise das Buchen von Terminen über Websites.
Öffentliche Stellen
Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunale Verwaltungen
Öffentliche Einrichtungen
Bildungseinrichtungen, Bibliotheken, Museen, Kultureinrichtungen
Unternehmen im öffentlichen Interesse
Versorgungsunternehmen, Verkehrsunternehmen
Dienstleister
Banken, Finanzdienstleister, Krankenhäuser, Arztpraxen
Große Unternehmen
Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Millionen Euro.
Kleinstunternehmen
Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Privatpersonen
Websites, die von Privatpersonen für persönliche, nicht-kommerzielle Zwecke betrieben werden, sind nicht verpflichtet, barrierefrei zu sein.
Kleine gemeinnützige Organisationen
Viele kleine gemeinnützige Organisationen sind von den Anforderungen des BFSG ausgenommen, insbesondere wenn sie keine bedeutende Reichweite oder finanziellen Ressourcen haben.
Internetseiten mit speziellem Zugang
Websites, die ausschließlich für den internen Gebrauch innerhalb einer Organisation bestimmt sind und keinen öffentlichen Zugang haben, müssen in der Regel nicht an die BFSG-Anforderungen angepasst werden.
Prototypen oder experimentelle Anwendungen
Websites, die sich noch in der Entwicklungs- oder Testphase befinden und nicht für den breiten Einsatz bestimmt sind, können ebenfalls ausgenommen sein.
Bestimmte historische oder kulturelle Inhalte
Manche archivierten Inhalte, die vor einem bestimmten Datum veröffentlicht wurden und nicht aktiv genutzt werden, könnten von den Anforderungen ausgenommen sein.
Bestimmte Inhalte
Inhalte, die vor einem bestimmten Datum erstellt wurden oder deren Änderung unverhältnismäßige Kosten oder technische Schwierigkeiten verursachen würden, können von den Anforderungen ausgenommen sein.
Inkrafttreten des Gesetzes
Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen die Anforderungen grundsätzlich erfüllt sein.
Übergangsfristen
Für bestimmte Anbieter oder spezielle Anforderungen können Übergangsfristen gelten, die eine längere Zeit zur Anpassung ermöglichen. Diese können variieren und hängen von den spezifischen Regelungen des BFSG ab.
Stichtag für neue digitale Angebote
Neue digitale Angebote, die nach dem 28. Juni 2025 erstellt werden, müssen von Anfang an die Anforderungen des BFSG erfüllen.
Bestehende digitale Angebote
Für bestehende digitale Angebote kann es spezifische Regelungen geben, die eine Anpassung bis zu einem späteren Zeitpunkt zulassen. Diese Fristen sollen Unternehmen und öffentlichen Stellen die Möglichkeit geben, ihre bestehenden Systeme schrittweise anzupassen.
Die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) gelten grundsätzlich sowohl im B2C- (Business-to-Consumer) als auch im B2B-Bereich (Business-to-Business), sofern die betroffenen digitalen Angebote für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Das Hauptziel des Gesetzes ist es, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten, unabhängig davon, ob es sich um Endverbraucher oder Geschäftskunden handelt.
Wir überprüfen Ihre Website auf Konformität mit dem BFSG und erstellen einen personalisierten Bericht. Dieser Bericht zeigt genau, welche Änderungen erforderlich sind, um Ihre Website barrierefrei im Sinne des BFSG zu gestalten.
Geben Sie uns die URL der zu prüfenden Website und einige grundlegende Informationen.
Unsere Experten zum Thema analysieren Ihre Website gründlich anhand der BFSG-Kriterien.
Sie erhalten einen personalisierten Bericht, der klar und verständlich darlegt, was geändert werden muss.
Die Umsetzung offener Anforderungen ist nicht Teil unseres Website-Checks. Wir helfen Ihnen aber gerne dabei. Wenn Sie daran interessiert sind, die gefundenen Barrieren zu beseitigen, kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich. Gemeinsam besprechen wir die Voraussetzungen und wie wir Ihnen am besten helfen können, Ihre Website barrierefrei umzusetzen."}
Bedeutende Kunden wie die Lebenshilfe Baden-Württemberg vertrauen uns bei der Beurteilung und Umsetzung barrierefreier Websites. Wir werden als Berater zu diesem Thema eingeladen, prüfen Websites, schreiben hilfreiche Blogbeiträge und werden weiterempfohlen. Hier ein Auszug aus diesem Blogartikel der Lebenshilfe Baden-Württemberg:
„Sie brauchen eine barrierefreie Internetseite? Dann wenden Sie sich gern an BÜRO15.“
Sollten Sie sich dazu entscheiden, Ihre Website nicht nur zu optimieren, sondern komplett neu umsetzen zu lassen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie uns den Auftrag für die Neugestaltung Ihrer Website erteilen, erstatten wir Ihnen die kompletten Kosten des durchgeführten BFSG-Checks. Ihre neue Website gestalten wir selbstverständlich von Anfang an barrierefrei und BFSG-konform.
Sollten Sie sich dazu entscheiden, Ihre Website nicht nur zu optimieren, sondern komplett neu umsetzen zu lassen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenn Sie uns den Auftrag für die Neugestaltung Ihrer Website erteilen, erstatten wir Ihnen die kompletten Kosten des durchgeführten BFSG-Checks. Ihre neue Website gestalten wir selbstverständlich von Anfang an barrierefrei und BFSG-konform.